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Dafür haben Sie gearbeitet. Das Arbeitslosengeld I.

Vor Arbeitslosigkeit sind die wenigsten Menschen gefeit. Es kann deshalb innerhalb Ihres Berufslebens zu Phasen kommen, in denen Sie arbeitslos sind. In dieser Situation haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III). Das Arbeitslosengeld I beträgt je nach Lebenssituation 60-67% des letzten durchschnittlichen Einkommens. Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I ist allerdings, dass Sie vor der Arbeitslosigkeit in der Rahmenfrist, die zwei Jahre beträgt, mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt und dementsprechend auch hieraus Beiträge zur Arbeitslosengeldversicherung eingezahlt haben.

Arbeitslosengeld I ist zeitlich befristet, und zwar je nach Länge der bisherigen Beschäftigung. Beachten Sie bitte auch, dass Sie sich unbedingt unverzüglich bei Kenntnis davon, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet, bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden müssen. Anderenfalls riskieren Sie Ruhens- und Sperrzeiten. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie selbst am Ende des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt oder dieses verschuldet haben, etwa bei groben Arbeitsvertragsverstößen oder bei Abschluss von Aufhebungsverträgen. Sollte gegen Sie durch die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt worden sein, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Büros. Nicht selten sind diese Sperrzeitbescheide rechtswidrig. Wir beraten Sie gern.