türkçe

Arbeitsrecht: Arbeitgeber-Trick-17: vorherige "Aktivierungsmaßnahme"

Arbeitsvertrag unterschreiben, nicht Aktivierungsmaßnahme

13.12.2011
Rechtsanwalt Jörg Schindler

Gemäß § 16 SGB II, 46 SGB III können Jobcenter mit Arbeitssuchenden so genannte "Aktivierungsmaßnahmen" bei einem Arbeitgeber durchführen, häufig auch als "Trainingsmaßnahmen" bezeichnet. In dieser Zeit werden die Arbeitssuchenden den jeweiligen Unternehmen zugewiesen und arbeiten dort über einige Wochen, erhalten aber weiterhin nur ihr Arbeitslosengeld.

Arbeitgeber-Trick-17: Aktivierungsmaßnahme

Bereits diese Möglichkeit ist arbeits- und sozialpolitisch zweifelhaft. Hochproblematisch wird dies jedoch dann, wenn diese "Aktivierungsmaßnahmen" durch Unternehmen ausgenutzt werden, um von Bewerberinnen und Bewerbern kostenlose Arbeit zu erhalten.

Trick 17 - so gehts:

In unserem Büro sammeln sich Fälle, in denen Arbeitgeber Stellenanzeigen in Zeitungen ausgeben. Sobald sich dann Arbeitssuchende auf diese Stelle bewerben, wird ihnen gesagt, man wolle sie gern nehmen. Allerdings solle man im Gegenzug die Arbeitgeber "unterstützen" und zuvor eine solche o.g. Maßnahme beim Arbeitsamt beantragen, um die ersten 14 Tage die Lohnkosten zu sparen. Nachdem die BewerberInnen sich bei dem Jobcenter gemeldet haben und eine derartige Zuweisung zur "Aktivierungsmaßnahme" erhalten, wird ihnen aber am 14. Tag durch das Unternehmen gesagt, man benötige sie nun doch nicht. Im Übrigen sei ja auch noch kein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Es handelt sich hier nicht um eine ernsthafte Aktivierungsmaßnahme des Jobcenter, sondern schlicht um eine Methode der Unternehmen, sich Lohnkosten zu entledigen. Die Bewerberinnen und Bewerber werden darüber getäuscht, dass hier letztendlich gar kein Arbeitsvertrag zustande kommen soll, sondern sie lediglich als billige Zwischenkraft gebucht werden. Über den rechtlichen Status werden sie im Unklaren gehalten.

Wenn ausgetrickst, dann klagen.

Wir vertreten solche ArbeitnehmerInnen bereits vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel festzustellen, dass doch ein Arbeitsverhältnis besteht. Grundlage unserer Rechtsauffassung ist die Rechtsprechung des so genannten "faktischen Arbeitsverhältnisses". Danach kommt, wenn ein Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß in einem Unternehmen arbeitet, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande - auch, wenn (noch) kein schriftlicher Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Der Ausgang dieser Verfahren ist ungewiss, weil die ArbeitnehmerInnen - entgegen der Aktivierungsmaßnahme - das Zustandekommen eines (mündlichen/faktischen) Arbeitsvertrages beweisen müssen.

Arbeitsvertrag unterschreiben, nicht "Aktivierungsmaßnahme" beantragen.

Um Klarheit zu schaffen, raten wir dazu, nach einer erfolgreichen Bewerbung mit einer mündlichen Einstellungszusage, sich auf nichts einzulassen: Verlangen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag, lehnen Sie eine vorherige "Aktivierungsmaßnahme" ab. Wenn ein Unternehmen Ihre Arbeitskraft wirklich benötigt und Sie in der Bewerbung überzeugt haben, wird das Unternehmen Sie ohnehin einstellen. Verweisen Sie auf die Probezeitvereinbarung: In den ersten Monaten kann ein Arbeitgeber durchaus sehen, wie gut Sie sind und Sie - bei Nichterfüllung der Erwartung - ohnehin mit einer Frist von 14 Tagen ohne Begründung kündigen. Einer vorherigen Aktivierung bedarf es also nicht. Seriöse Arbeitgeber entscheiden nicht nach danach, ob Sie eine solche "Aktivierung" durchlaufen.

Sollten Sie derartige Probleme beim Zustandekommen eines Arbeitsvertrages nach einer Bewerbung haben, beraten wir Sie gern.