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Mietrecht: Mieter können Kosten für Schönheitsreparaturen zurückfordern, wenn sie hierzu nicht verpflichtet waren

Allerdings Grenze: Nur bis zu 6 Monate nach Auszug

04.06.2011
Rechtsanwalt Schindler

Häufig sind Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen unwirksam, weil sie nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Hat der Mieter bzw. die Mieterin jedoch trotzdem diese Schönheitsreparaturen ausgeführt und sind ihm deshalb Kosten entstanden, kann er bzw. sie diese zurückfordern. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof dies entschieden (BGH VIII ZR 195/10).

Jedoch dürfen sich Mieterinnen und Mieter mit der Rückforderung nicht zuviel Zeit lassen: Die Erstattung der Kosten muss innerhalb von sechs Monaten nach Auszug geltend gemacht werden, sonst ist sie verjährt.

Wenn Sie derartige Ansprüche nicht verjähren lassen wollen, lassen Sie sich einfach in unserem Büro rechtlich beraten. Wir unterstützen Sie gern bei der Geltendmachung dieser Ansprüche.