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Neuregelung der Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2023

Neuberechnung bestehender Unterhaltsverpflichtungen nicht versäumen

15.01.2023
Rechtsanwältin Doreen Elmenthaler

Die Düsseldorfer Tabelle wurde erneut zum 1.01.2023 hinsichtlich der Zahlbeträge und zwar deutlich erhöht. Bestehen bereits Unterhaltstitel, entweder durch eine Entscheidung des Familiengerichts oder eine Verpflichtungsurkunde des Jugendamtes, müssen Unterhaltsverpflichtete eigenständig die Zahlbeträge ab Januar 2023 anpassen.

Das Kindergeld wurde ebenfalls erhöht, so dass sich deutlich höhere Zahlbeträge ab Januar 2023 ergeben. Für den Mindestunterhalt von 100 % beispielsweise ergeben sich Differenzbeträge von 25,50 € für die 1.Altersstufe, von 31,50 € für die 2.Altersstufe und von 39,50 € für die 3.Altersstufe.

...aber auch Erhöhung des Selbstbehalts

Angepasst wurden aber auch die Selbstbehalte der Unterhaltsverpflichteten, der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt z.B. für erwerbstätige Unterhaltspflichtige nunmehr 1.370,00 € statt wie bisher 1.160,00 €. Auch der im Selbstbehalt enthaltene Betrag für die Warmmiete wurde von 430,00 € auf 550,00 € angehoben.

Aufgrund der Neuregelungen können ggfs. Neuberechnungen und Abänderungen von bestehenden Unterhaltstiteln in Betracht kommen und zwar sowohl auf Seiten der Unterhaltsberechtigten, als auch der Unterhaltsverpflichteten. Wir helfen Ihnen gern, kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen telefonischen oder persönlichen Beratungstermin mit unseren Fachanwältinnen für Familienrecht.