türkçe

Sozialrecht: Nachzahlung wegen unwirksamen Mietendeckel?

Was Sie tun können: Noch im April Antrag auf Übernahme stellen!

27.04.2021
Rechtsanwalt Jörg Schindler

Im April hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der so genannte "Berliner Mietendeckel" nichtig ist. Der Grund hierfür ist, dass das Land Berlin für eine solche gesetzliche Regelung nicht zuständig ist, weil der Bund bereits abschließend das Mietrecht selbst geregelt habe. Daher ist die damit verbundene Kappung und Absenkung der Mieten rückwirkend unwirksam. Das Urteil bedeutet, dass die betroffenen Berliner Haushalte nun rückwirkend die bisher gedeckelte Miete zahlen müssen. Diese Rückzahlungspflicht entsteht mit Tag der Urteilsverkündung, also ab dem 15. April 2021. Teilweise müssen pro Haushalt mehrere Tausend Euro nachgezahlt werden.

Noch im April Antrag auf Übernahme stellen!

Für diese Nachzahlung besteht jedoch möglicherweise über Pflicht zur Übernahme durch das Jobcenter und Bezirksämter/Sozialämter - und zwar aufgrund der Tatsache, dass Mietzahlungen immer im Monat der Fälligkeit als Bedarf der Grundsicherung (SGB II/XII) anzusehen sind; § 22 SGB II. Da also im April 2021 eine solche Nachzahlung fällig wird, besteht in diesem - ggf. einzigen - Monat ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in Höhe dieser tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Nachzahlungsbetrag sich aus den vergangenen Monaten "angesammelt" hat und der Nachzahlbetrag erheblich ist, weil sich in diesem Monat die entsprechende Zahlungspflicht und deshalb auch ein entsprechender sozialhilferechtlicher Bedarf ergibt. Dieser führt dann ggf. bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu einem Anspruch auf Übernahme durch den Sozialhilfeträger.

Für wen gilt die Übernahmepflicht?

Anspruch auf Übernahme der Kosten haben alle Haushalte, die laufende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, aber auch Kinderzuschlag und Wohngeld beziehende, sowie niedrig – und mittelverdienende Haushalte, die durch die Nachzahlungsforderung einmalig im Monat der Fälligkeit der Forderung hilfsbedürftig im Sinne des SGB II/SGB XII werden.

Diese Anträge sollten noch im April 201 gestellt werden, spätestens aber in dem Monat, in dem die Nachzahlungen der Miete fällig gestellt werden.

Wir raten daher allen Berliner Mieterinnen und Mietern, die sich mit Nachzahlungen konfrontiert sehen, vorsorglich und noch im April, einen Leistungsantrag bei dem Jobcenter bzw. Bezirksamt zu stellen. Bei Ablehnung der Nachzahlung durch die Behörde stehen wir für weiteres Vorgehen in unserem Büro Berlin zur Verfügung.