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Sozialrecht: Jetzt Zuschlag für FFP2-Masken beantragen!

Sozialgericht Karlsruhe spricht als Eil-Beschluss wöchentliche Lieferung von 20 Masken oder 129,- € Zuschlag zu.

14.02.2021
Rechtsanwalt Jörg Schindler

Nach einer - zwischenzeitlich rechtskräftigen - Eil-Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe muss das Jobcenter auf Antrag von Leistungsbezieher/innen diesen entweder wöchentlich 20 FFP2-Masken zusenden oder ihnen aber 129,- € als Zuschlag für den Kauf dieser Hygiene-Artikel zusätzlich bewilligen.

Das Sozialgericht begründet das :

"...Ohne Mund-Nasen-Bedeckungen dieses Standards sind Empfänger/innen von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf sozialen Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Nach drei Monaten Lockdown müssen Arbeitsuchende wieder am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise teilnehmen können.

Auf Alltagsmasken oder OP-Masken müssen sie sich nicht verweisen lassen. Diese sind für den Infektionsschutz vor SARS-Cov-2-haltigen Aerosolen in der Straßenbahn, im Supermarkt, im Treppenhaus, im Wartezimmer, in der Leichenhalle, etc. – auch angesichts der Virusvarianten – nicht gut genug geeignet...." (S 12 AS 213/21 ER)

Dies ist eine klare Entscheidung dahingehend, dass der bisherige Regelsatz in der Corona-Pandemie nicht ausreichend bemessen ist. Wir raten daher dringend allen

  • Leistungsempfänger/innen nach SGB II oder
  • Leistungsempfänger/innen von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (SGB XII) sowie
  • Leistungsempfänger/innen nach dem AsylblG

einen entsprechenden Antrag auf Zusendung dieser FFP2-Masken oder aber alternative Bewilligung eines solchen Zuschlags von 129,- Euro zu stellen. Dieser Anspruch gilt im Übrigen auch für Empfänger/innen von Kinderzuschlag oder Leistungsempfänger/innen, die aufstockend Leistungen nach dem SGB II beziehen.

Zugleich sollte auch aufgrund der Dringlichkeit unter Fristsetzung von 2 Wochen unverzügliche Bewilligung beantragt werden. Folgend wäre - wenn keine Bewilligung erfolgen sollte - ein Eilantrag bei dem örtlich zuständigen Sozialgericht zu stellen. Hierbei werden wir gern juristisch für sie tätig.