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Jobcenter muss oft Kosten des Kaufs eines Schulcomputer übernehmen

Etappensieg für Leistungsbezieher/innen beim Bundessozialgericht

07.02.2021
Rechtsanwältin Doreen Elmenthaler

Nach einem Jahr Corona ist es jetzt höchstrichterlich geklärt: Das Bundessozialgericht hat in zwei Urteilen vom 8.05.2019 (B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R) entschieden, dass Bedarfe für Schule und Bildung in den Regelbedarfen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Siw müssen deshalb als gesonderte Leistungen erbracht werden. Aufgrund fehlender anderweitiger Regelungen in den Sozialgesetzbüchern sollen diese Leistungen daher in Form eines Härtefallmehrbedarfs bewilligt werden. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass auch einmalig anzuschaffenden, aber laufend benötigte Bedarfe als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zählen.

Neben diesem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts zum sogenannten "Schulmehrbedarf" gibt es eine Reihe von sozialgerichtlichen Entscheidungen, in denen Schulcomputer basierend auf § 21 Abs. 6 SGB II bereits erfolgreich erstritten wurden (z.B. LSG NRW vom 22.05.2020, L 7 AS 720/20 B ER).

Offenbar auf Druck dieser Urteile hat jetzt auch das Arbeitsministerium reagiert und die Jobcenter angewiesen, die Kosten derartiger Geräte zu übernehmen. Gleichwohl stellen sich hier erhebliche Folgefragen: Welche Kosten werden übernommen? Muss vorher versucht werden, ein Leihgerät der Schule zu erlangen? Nach unserer Rechtsauffassung dürfen hier, und zwar erst recht nicht in der aktuellen Situation, in der Schülerinnen und Schüler auf schnelle Ausstattung mit diesen digitalen Endgeräten angewiesen sind, keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. 

Wir raten deshalb, dringend bei Ihrem zuständigen Jobcenter für ihr Kind unter Übermittlung eines Angebots die Kostenübernahme für ein digitales Endgerät zu beantragen. Sollte diese Übernahme abgelehnt oder aber binnen kurzer Frist nicht entschieden werden, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung, diesen Anspruch gegenüber Jobcenter und Sozialgerichten durchzusetzen. Sprechen Sie uns an!