türkçe

Während Corona: keine weitere Kürzung von Wohnkosten-Übernahmen durch die Jobcenter

Kostensenkungsaufforderungen dürfen nicht umgesetzt, Wohnkosten müssen in bisheriger Höhe vom Jobcenter übernommen werden

09.01.2021
Rechtsanwalt Jörg Schindler

Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht, erhält vom Jobcenter eine "zweigeteilte" Bewilligung: Einmal den Regelsatz, zum anderen seine "Kosten der der Unterkunft und Heizung". Diese sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, "soweit diese angemessen sind", sagt § 22 SGB II. In welcher Höhe die Wohnkosten als "angemessen" gelten, regeln die regionalen Verwaltungsrichtlinien. Diese unterliegen selbstverständlich auch selbst der gerichtlichen Kontrolle.

Jobcenter dürfen unter Umständen kürzen...

Wenn aber die Wohnkosten tatsächlich ungewöhnlich zu hoch sind oder aber - etwa durch Auszug oder eine Mieterhöhung - "unangemessen" geworden sind, müssen diese auch weiterhin vom Jobcenter übernommen werden, jedoch lediglich für einen begrenzten Zeitraum (in der Regel 6 Monate). Darauf muss das Jobcenter in einer so genannten Kostensenkungsaufforderung hinweisen.  Wenn nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin zu hohe Wohnkosten anfallen und die Leistungsempfänger nicht gute Gründe dafür nennen können, ist das Jobcenter berechtigt, die übernommenen Wohnkosten auf den Höchstbetrag zu kappen.

...jedoch nicht ohne weiteres in Corona-Zeit.

Eine solche Absenkung darf jedoch in der Corona-Zeit, also seit dem 01.03.2020, nicht vorgenommen werden - allerdings nur, soweit sie vor dieser Zeit nicht bereits abgesenkt  war. Mit anderen Worten: Rückwirkend erhöht sich die Übernahme der Wohnkosten hierdurch nicht wieder, aber eine Absenkung in dieser Zeit ist gesetzlich unzulässig, es wird vielmehr unwiderlegbar vermutet, dass für diese Zeit ab März 2020 diese Wohnkosten angemessen seien (Sozialgericht Berlin - S 179 AS 3426/20 ER -).

Wohnkostenkürzungen durch das Jobcenter IMMER überprüfen lassen.

Aber auch andere Gründe können gegen eine Kürzung der Wohnkosten durch das Jobcenter sozialrechtlich geltend gemacht werden. Denn beispielsweise können weitere Gründe vorliegen, weshalb eine Leistungsempfängerin nicht umziehen kann, etwa gesundheitliche Gründe oder die tatsächliche Unmöglichkeit, eine günstigere Wohnung finden zu können. Darüber hinaus ist das Jobcenter auch verpflichtet, regelmäßig die übernommenen Wohnkosten zu prüfen, wenn diese bereits abgesenkt wurden, selbst, wenn sich die damalige Kürzung als angemessen erwies. Zwischenzeitlich können Aspekte am Wohnungsmarkt oder aber auch in der Person der Leistungsempfänger entstanden sein, die eine solche "Unangemessenheit" entfallen lassen, so dass auch nachträglich eine solche früher zu hohe Miete nunmehr wieder übernommen werden muss. Oder aber, eine frühere Begrenzung nach einen nicht erforderlichen Umzug ist zu viele Jahre her.

Ihre Wohnkosten sind nicht vollständig vom Jobcenter übernommen worden? Wir prüfen Ihren Bescheid gern. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Besprechungstermin. - telefonisch, per Video oder, wenn es in Corona-Zeiten notwendig ist, auch in unserem Büro, selbstverständlich unter strenger Beachtung des Gesundheitsschutzes.

Bleiben Sie gesund!