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Mindestlohn steigt ab Januar 2021 auf 9,50 Euro/Stunde

Prüfen und sichern Sie Ihre Ansprüche.

30.12.2020
Rechtsanwalt Jörg Schindler

Ab dem 01.01.2021 steigt der gesetzliche Mindestlohn in einer neuen Stufe von derzeit 9,35 Euro/Stunde auf dann 9,50 Euro/Stunde. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt die für den Monat vereinbarten Lohnzahlungen mindestens diesen Stundenlohn betragen müssen. Vereinbarte Regelungen, die diesen Satz unterschreiten, sind unwirksam. Statt dessen gilt der durch Mindestlohngesetz nunmehr geregelte Mindestlohn von 9,50 €/Stunde.

Lohndifferenz? Einklagen.

Arbeitnehmer/-innen können daher die hieraus entstehende Lohndifferenz bei den Arbeitsgerichten einklagen - sobald der Lohn für Januar 2021 fällig ist. Dies sollte zügig geschehen, damit Sie schnell die Differenz erhalten. Zwar sind Klauseln, die Mindestlohndifferenzansprüche ausschließen, ebenfalls unwirksam. Gleichwohl sollten Sie mit der Geltendmachung nicht zu lang warten, um Rechtsklarheit zu schaffen und im Übrigen auch für die folgenden Monate die korrekte Lohnzahlung durchzusetzen.

Was zählt zum Mindestlohn?

Selbstverständlich gilt der Mindestlohn auch für eine zu zahlende Urlaubsabgeltung, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und nicht mehr gewährte Urlaubstage in Geld abzugelten sind. Jedoch werden Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit auf den Mindestlohn angerechnet, so dass Bundesarbeitsgericht (-5 AZR 69/17-).  Denn diese Zuschläge sind "mindestlohnwirksam". Jedoch dürfen wiederum Akkordprämien oder Prämien für besondere Qualitätsstandards, Gefahren- und Schmutzzulagen, aber auch Vermögenswirksame Leistungen (VWL) nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Gleiches gilt natürlich auch für Aufwendungen der Arbeitnehmer/-innen, die sie von dem Unternehmen ersetzt verlangen können.

Haben Sie Fragen zum neuen Mindestlohn? Dann kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gern, Ihre Rechte durchzusetzen.