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Bundessozialgericht: Mietspiegel ist keine ausreichende Datengrundlage für Miete in Hartz IV.

Jobcenter müssen ermitteln, ob Wohnungen zu Mietspiegelpreisen verfügbar sind

15.09.2020
Rechtsanwalt Jan Becker

Mit Urteilen  in zwei Verfahren hat das Bundessozialgericht aktuell entschieden, dass die Jobcenter in Berlin nicht nur nach dem Mietspiegel gehen dürfen, wenn es darum geht, angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung in Berlin zu bestimmen (Urteil 3.09.2020 - B 14 AS 37/19 R und B 14 AS 40/19).

Jobcenter müssen ermitteln: Inwieweit sind überhaupt Wohnungen zu Mietspiegelpreisen am Markt verfügbar?

In den Verfahren ging es um Leistungen der Jobcenter nach dem SGB II beginnend im Jahr 2013. Die Klagen in erster Instanz beim Sozialgericht Berlin liefen schon im Jahr 2015 . Alle Sozialleistungsbehörden in Berlin (Bezirksämter und Jobcenter) und die Mehrheit der Kammern des Berliner Sozialgerichts, die SGB-II-Sachen bearbeiten, haben jahrelang vertreten, dass man von den Werten eines Mietspiegels immer auch auf die Existenz von Wohnungen am Markt für Neuvermietungen zu den Mietspiegelpreisen schließen könne.  Jetzt, viele Jahre später, widerlegt das Bundessozialgericht endlich diese Tatsachenvermutung und stellt klar: Wenn man ermitteln will, welche Miete für Menschen im SGB-II-Bezug angemessen ist, muss man nicht nur den Mietspiegel auswerten, sondern auch ermitteln, zu welchen Preisen Wohnungen eigentlich überhaupt noch am Markt zur Verfügung stehen.

Rechtsanwalt Jan Becker aus unserem Büro begrüßt die aktuellen Entscheidungen des BSG: „Ich gratuliere den Kläger*innen zu diesem Erfolg nach vielen Jahren. Es war in der fachlichen Auseinandersetzung zu dem Thema Miete und Hartz IV viele Jahre ein Ärgernis, wenn die Gerichte stets annahmen, anhand des Mietspiegels könne man zunächst davon ausgehen, dass aktuell Wohnungen zu den im Mietspiegel ermittelten Preisen verfügbar seien. Dabei wurde verkannt, dass der Mietspiegel ein rechtliches Instrument zum Bremsen von Mietpreissteigerungen ist, also gar nichts aussagt über die Preislage am freien Wohnungsmarkt. Der Mietspiegel soll diesen Wohnungsmarkt reguliert bremsen, nicht umfassend abbilden. Es bleibt abzuwarten, welche praktischen Konsequenzen Behörden und Gerichte jetzt aus den aktuellen Entscheidungen ziehen.“