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Kopftuchträgerin, "junges Team", "Ossi" - Was folgt auf Diskriminierung im Arbeitsrecht?

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sanktioniert Benachteiligung auch im Arbeitsleben

07.06.2020
Rechtsanwalt Jörg Schindler

Seit 2006 gilt im bundesdeutschen Rechtssystem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es schränkt die Benachteiligung "aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität" ein. Ganz wesentlicher Anwendungsbereich hierfür ist das Arbeitsrecht, daneben auch der Bereich des allgemeinen Zivilrechts.

Diskriminierungsgründe

In unserer anwaltlichen Tätigkeit sind wir immer wieder damit konfrontiert, dass Bewerberinnen und Bewerber auf eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle unter fadenscheinigen Gründen nicht in die Auswahl einbezogen werden. Meist werden sie hierbei noch nicht einmal zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Oder bestimmte Verhaltensweisen im Bewerbungsgespräch lassen den Schluss zu, dass aufgrund der genannten Kriterien eine Diskriminierung stattfand.

Für diesen Fall hält § 22 AGG eine Beweiserleichterung bereit: Wenn zumindest Indizien vorliegen, die eine Benachteiligung nahelegen, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er nicht aufgrund dieses - unzulässigen - Kriteriums gegen die Bewerberin entschieden hat.

Kopftuchtragende Bewerberinnen

Ein aktuell häufig auftretender Fall ist die Benachteiligung wegen des Tragens seines Kopftuchs als religiös motivierte Kopfbedeckung. Gelingt es der Bewerberin nachzuweisen, dass ihr "Outfit" bei der Ablehnung eine Rolle gespielt hat, steht ihr ein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zu. Bereits vor einigen Jahren haben wir in unserem Büro eine Klägerin erfolgreich vertreten, die als Auszubildende zur Apothekenhelferin bei Antritt ihres Ausbildungsverhältnisses durch die Arbeitgeberin darauf hingewiesen wurde, dass das Tragen eines (religiös motivierten) Kopftuchs in ihrem Geschäft von ihr nicht geduldet werde und daher zu unterlassen sei. Da sich unsere Mandantin weigerte, erfolgte dann die Kündigung in der Probezeit. Hier konnten wir vor dem Arbeitsgericht Berlin - im Vergleichsweg - eine Entschädigungszahlung durchsetzen. Auch in einer jüngsten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einer kopftuchtragenden Bewerberin 1.500,00 € als Entschädigung zugesprochen, weil der Arbeitgeber sie nach erfolgloser Bewerbung mit dem "Rat" verabschiedete, sie möge doch zukünftig  auf ihren "Kopfschmuck" verzichten. Dies ist unzulässig. Der Vollständigkeit halber ist allerdings ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Regelungen nicht ohne weiteres im öffentlichen Dienst gelten, da hier unter bestimmten Umständen auch der legitime Anspruch des Staates auf religiös neutrales Auftreten des Bediensteten besteht.

"junges Team"?

Ähnliches gilt hinsichtlich der Altersdiskriminierung, wenn die Mitarbeit in einem "jungen Team" ausgeschrieben wird. In diesem Fall kommt es auf den Zusammenhang an: ist hierbei ein dem Alter der Beschäftigten nach junges Team gemeint, ist dies unzulässig, jedoch dann nicht, wenn das "junge Team" ein neu zusammengestelltes Team ist. Auch insofern waren wir in unserer Kanzlei bereits vor dem Arbeitsgerichten tätig.

"Ossi" - 2010 noch keine Ethnie

In der Presse stark rezipiert wurde der Fall, in dem ein Bewerber durch einen westdeutschen Arbeitgeber abgelehnt wurde, weil er "Ossi" ist. Ein entsprechender handschriftlicher Vermerk fand sich auf den zurückgesandten Unterlagen. Hier hat die arbeitsrechtliche Rechtsprechung - unter ausführlicher Auseinandersetzung, ob die Bewohner Ostdeutschlands, also "Ossis" eine eigene Ethnie sind - dies angesichts der zeitlich noch nicht endgültig absehbaren Besonderheiten in Ostdeutschland verneint. Das Arbeitsgericht war 2010 noch der Auffassung, in diesem Zeitpunkt - 21 Jahre nach der Wende - sei "Ossi" noch nicht hinreichend verfestigt in seinen sprachlich-kulturellen Unterschieden zur westdeutschen Mehrheitsbevölkerung und daher noch keine eigene Ethnie. Das Gericht hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob dies sich durch weitere zeitliche Entwicklung verfestigen könne und dadurch der "Ossi" am Ende zur eigenen Ethnie werden könne, die diskriminierungsfähig ist. Wir erwarten gespannt neuere arbeitsrechtliche Rechtsprechung. ;-)

Sollten Sie arbeitsrechtlich diskriminiert werden, zögern Sie nicht: Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unserem Büro. Denn Ansprüche auf Entschädigung nach dem AGG verjähren sehr kurz.