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Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahn?

OLG Bamberg verlangt eindeutige Feststellung

27.04.2020
Rechtsanwalt Hagen Lasarczik

Es hat große Bedeutung für einen Betroffenen, ob er wegen eines vorsätzlichen oder lediglich wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes verurteilt wird. Denn wenn er wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes verurteilt wird, ist im Zweifel ein Absehen vom Fahrverbot nicht zu erreichen.

Deshalb hat das Oberlandesgericht Bamberg am 01.03.2019 entschieden, dass bei einer Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung die tatrichterlichen Feststellungen eindeutig und nachvollziehbar ergeben müssen, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und entweder bewusst dagegen verstoßen oder den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat. (3 Ss OWi 126/19)

Das Oberlandesgericht hat im Zusammenhang mit der Verurteilung eines Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung darauf hingewiesen, dass den tatrichterlichen Feststellungen eindeutig und zweifelsfrei entnommen werden muss, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und entweder bewusst dagegen verstoßen oder den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Maßgeblich für die dem Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde zu legende Schuldform ist – so das Gericht – nicht die gemessene Tatzeitgeschwindigkeit und das aus dieser resultierende exakte Maß der sog. relativen Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern die Überschreitung der am Tatort zulässigen Höchstgeschwindigkeit als solcher (‘schneller als erlaubt‘). Bei einer auf einer Autobahn begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung setzt die Annahme von Tatvorsatz zum einen Kenntnis von der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung und zum anderen Kenntnis von ihrer Überschreitung voraus.   

Sollten Sie wegen einer angeblich oder tatsächlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Anhörung oder einen Bußgeldbescheid erhalten, raten wir, sich in jedem Fall anwaltlich beraten zu lassen. Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft; ggf. können wir hier eine Abmilderung der drohenden Folgen oder gar einen Freispruch erreichen. Wir stehen Ihnen in unseren Büros zur Seite.

Gute Fahrt!