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Seit 29.März: Hartz-IV-Sonderregelungen während Corona

Einkommensausfall durch Corona: Was Sie beim Jobcenter beachten müssen

28.03.2020
Rechtsanwalt Jörg Schindler

Seit 29.03.2020 gelten einige Sonderregelungen für Leistungsempfänger nach dem SGB II (so genanntes "Hartz IV"):

1. keine Vermögensprüfung für die ersten 6 Monate

Bisher galt: Bevor Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden, musste das eigene Vermögen bis auf einen Freibetrag zur eigenen Existenzsicherung aufgebraucht werden. Ab sofort wird jedoch für die ersten 6 Monate bei Antragstellerinnen und Antragstellern keine Vermögensprüfung mehr vorgenommen - es sei denn, dieses Vermögen ist "erheblich". Was "erheblich" ist, verrät § 67 Abs. 2 SGB II allerdings nicht, jedoch liegt hier die Vermutung auf seiten der Antragsteller, dass sie kein "erhebliches" Vermögen haben.

2. tatsächliche Wohnkosten werden übernommen

Bisher mussten Hartz-IV-Empfänger die Deckelung ihrer Wohnkosten hinnehmen, wenn diese nicht mehr "angemessen" sind. Was "angemessen" ist, ist regional unterschiedlich anhand der jeweiligen Miete (und führt regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Leistungsempfängern und Jobcenter vor dem Sozialgericht). Nunmehr gilt: In den ersten 6 Monaten gilt die tatsächlich gezahlte Miete als angemessen. Aber Achtung: Das gilt nur für Neu-Antragsteller! Wer bisher bereits auf den "angemessenen" Wert gedeckelt wurde, bleibt gedeckelt. Fraglich ist, ob diese Regelung verfassungsrechtlich haltbar ist, denn die Mietsituation ist ja in der Corona-Krise für neue wie auch bereits länger Hartz-IV-Leistung Beziehende die gleiche, ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung hier nach unserer Auffassung nicht erkennbar.

3. kein Weiterbewilligungsantrag

Wer bereits monatliche Leistungen bezieht und dieser bewilligte Zeitraum zwischen April bis August 2020 endet, muss keinen Fortzahlungsantrag stellen. Hier werden die Leistungen "automatisch" für weitere 12 Monate weiterbewilligt. 

Zusammenfassend raten wir, vorsorglich unverzüglich einen Neuantrag nach dem SGB II bei dem zuständigen Jobcenter zu stellen. Denn ggf. kann aufgrund dieser veränderten Voraussetzungen für Sie ein Leistungsanspruch wegen aktuellem Ausfall von eigenem Einkommen bestehen - trotz bestehendem Vermögen oder auch, weil die vollen Mietkosten übernommen werden müssen. Bitte beachten Sie, dass Leistungsansprüche immer für den Monat bestehen können, in dem der Antrag gestellt wird. Die o.g. besonderen Regelungen gelten bereits ab März 2020. Daher: Scheuen Sie sich nicht: Stellen Sie ggf. vorsorglich einen Leistungsantrag nach dem SGB II noch für März 2020 bis 31.03.2020.