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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt: Wohnkosten-Richtlinie im Landkreis Wittenberg nicht schlüssig

Jobcenter Wittenberg unterliegt in Verhandlung am 27.08.2019 auch in 2. Instanz

29.08.2019
Rechtsanwältin Doreen Elmenthaler

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt ist die Verwaltungsrichtlinie des Landkreises Wittenberg für die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht schlüssig und daher nicht anzuwenden. Auf diese Richtlinie stützen sich sowohl das Jobcenter bei der Berechnung der zu übernehmenden Wohnkosten für Hartz-IV-Empfänger, als auch der Landkreis im Rahmen der Berechnung der zu berücksichtigenden Wohnkosten bei Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

Bereits in erster Instanz hatte das Sozialgericht Dessau-Roßlau in einer Vielzahl von Fällen so geurteilt. Allerdings waren diese Entscheidungen durch das Jobcenter bzw. den Landkreis jeweils mit Berufungen angegriffen worden. In einigen Verfahren hatten diese Berufungen für verschiedene Konstellationen Erfolg, das Landessozialgericht entschied hier zugunsten des Jobcenters.

Zwischenzeitlich hatte das Bundessozialgericht bereits im Januar 2019 die Verwaltungsrichtlinien anderer Landkreise als nicht wirksam bewertet, die aufgrund von Mietwerterhebungen durch die gleiche Firma, die auch der Landkreis Wittenberg beauftragt hatte, erstellt worden waren. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung hat nun auch das Landessozialgericht am 27.08.2019 seine Rechtsauffassung geändert und in mehreren Fällen entschieden, dass die Verwaltungsrichtlinie des Landkreises Wittenberg in Gänze nicht anzuwenden sei. Insbesondere hält das Landessozialgericht - ebenso wie schon das Sozialgericht Dessau-Roßlau - die Herausrechnung von Ein- und Zwei-Familienwohnungen aus der statistischen Erhebung des Landkreises für nicht zulässig.

Mit diesen Entscheidungen hat nun auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unsere, bereits seit 2011 geltend gemachte Rechtsauffassung bestätigt",

freut sich Doreen Elmenthaler, Fachanwältin für Sozialrecht und Familienrecht. Als Rechtsanwältin betreut sie eine Vielzahl von laufenden Verfahren gegen das Jobcenter und den Landkreis wegen nicht übernommener Wohnkosten.

Die Kleinrechnung der Mietkosten für Leistungsempfänger muss ein Ende haben. Bis zur Erstellung einer neuen Verwaltungsrichtlinie bzw. einer Neuberechnung raten wir allen Leistungsempfängern, deren Wohnkosten nicht voll übernommen wurden, bestehende Bescheide überprüfen zu lassen."