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Nicht verwertbar: Wende in der Rechtsprechung bei Blitzgerät Traffistar S 350

Verfassungsgericht im Saarland hält Messungen mit Traffistar S 350 für nicht verwertbar. Gilt das auch für andere Bundesländer?

25.07.2019
Rechtsanwalt Jörg Filipski

Wenn ein Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen standardisiert ist, prüft das Gericht nicht im Einzelfall nach, ob das Messverfahren zuverlässige Ergebnisse liefert. Hiervon unbenommen überprüfen wir als Verteidiger in Bußgeldverfahren, ob das Verfahren trotz der Standardisierung einer Überprüfung bedarf. Nach bisheriger Rechtsprechung der Obergerichte handelt es sich u.a. bei nachfolgenden Messverfahren um sogenannte standardisierte Messverfahren:

  • Traffistar S 350,
  • PoliScan Speed,
  • M5 Speed,
  • Video-Meßanlage VIDIT VKS,
  • ProVida-System,

um nur einige Messverfahren beispielhaft zu benennen.

Der von einem standardisierten Messverfahren Betroffene ist diesem Verfahren regelmäßig trotzdem nicht hilflos ausgeliefert, da beispielsweise die Bilder bestimmter Blitzgeräte im Bußgeldverfahren nicht verwertbar sind. So entschied es unlängst der saarländische Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 05.07.2019 Az. Lv 7/17). Vorliegend ging es um einen vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß innerorts mit 27 km/h überhöhter Geschwindigkeit. Der Betroffene wurde mit dem Messgerät vom Typ Traffistar S 350 geblitzt. Er erhielt hierfür einen Bußgeldbescheid von 100,00 € und 1 Punkt im Fahrzeugregister in Flensburg und setzte sich dagegen zur Wehr. Um mögliche Messfehler zu überprüfen, beantragte er über seinen Verteidiger die Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten und die gesamte Messserie des Tattages sowie die Lebensakte des Messgerätes. Bei dem Messgerät handelte es sich um einen

Blitzer vom Typ Traffistar S 350

der Firma Jenoptik, der von der physikalisch-technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Solch ein Messgerät ist beispielsweise auf der Magistrale zwischen Halle und Halle-Neustadt und auf der B 91 zwischen Merseburg und Halle, jeweils in beiden Fahrtrichtungen, fest stationiert.

Bei diesem Gerät werde mittels Laserimpuls-Laufzeitmessungen genaue Entfernungs- und Winkelinformationen, aus denen die Entfernungsänderung eines Objekts über die Zeit berechnet und damit die Geschwindigkeit ermittelt werden kann, erfasst. Der Betroffene wurde sowohl in erster Instanz als auch nach seiner Rechtsbeschwerde durch das zuständige Oberlandesgericht verurteilt. Die Richter vom Oberlandesgericht verwiesen darauf, dass sie sich auf das Ergebnis eines zugelassenen Messgerätes verlassen können.

Das wollte der Betroffene nicht auf sich beruhen lassen und rief nunmehr den Saarländischen Verfassungsgerichtshof an. Die Verfassungsrichter stellten fest, dass der Betroffene aufgrund der unzureichend gespeicherten Daten des Messgerätes nicht in der Lage war, sich effektiv zu verteidigen. Damit sei sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Die Urteile des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts wurden aufgehoben und an ein anderes Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs ist jedoch kein Freibrief, da diese Entscheidung für andere Bundesländer nicht allgemein verbindlich ist. Sie stellt jedoch ein Umdenken in der bisherigen Rechtsprechung dar. Über weitere Entwicklungen werden wir berichten.

Wir vertreten die Auffassung, dass jeder Bußgeldbescheid in Verkehrssachen der Überprüfung bedarf. Hierzu ist es ratsam, sich wegen dieses Risikos mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung zu schützen.

Sie können bei uns, an unseren Standorten in Lutherstadt Wittenberg, Berlin, Bremen und Dessau-Roßlau, auch gerne einen Beratungstermin vereinbaren.