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Aktuelles aus dem Wohnraummietrecht in Berlin

Mietpreisbremse in vielen Fällen erfolgreich und neuer Mietspiegel 2019 veröffentlicht – Erhöhungen vor Zustimmung genau prüfen!

03.06.2019
Rechtsanwalt Jan Becker

Mietpreisbremse wird von den Amtsgerichten in Berlin nach wie vor angewendet und führt nicht selten zum Erfolg – auch bei vereinbarter Staffel- oder Indexmiete.

Seitdem die Normen zur so genannten "Mietpreisbremse" (§§ 556d – 556g BGB) zum 01.06.2015 in Kraft traten, ist nach den ersten Jahren in Berlin festzustellen, dass damit sicher nicht der massive Anstieg der Wohnraummieten aufgehalten wird. Aber in zahlreichen Fällen führt die Mietpreisbremse nach wie vor zum Erfolg. Die Berliner Amtsgerichte wenden die Mietpreisbremse nach wie vor mehrheitlich an.

Auch wenn die 67. Kammer des Landgerichts Berlin (aktuell zuständig für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte Mitte/ Tiergarten und Spandau; im Jahr 2017 auch zuständig für Wedding) die Mietpreisbremse wegen verfassungsrechtlicher Zweifel dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat, teilen die Mehrheit der Amtsgerichte und übrigen Kammern des Landgerichts diese Zweifel nicht und Mieter*innen haben immer wieder Erfolge, wenn Sie feststellen lassen, dass Ihre
Miete wesentlich geringer ist, als in dem Mietvertrag festgeschrieben. Selbstverständlich gilt die Mietpreisbremse auch für Verträge mit Staffelmieten oder Indexmiete.

Reduzierung der Miete im laufenden Mietverhältnis möglich; Mieter*innen müssen selbst aktiv werden

Mit dem Mietspiegel und den Normen der Mietpreisbremse kann die Miethöhe für Mietverträge auf einen Betrag bis maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete reduziert werden – auch wenn der Mietvertrag schon etwas älter ist. Wichtig ist dabei, auszuschließen, dass keine Ausnahmen greifen wie etwa eine schon überhöhte Miete der Vormieter*innen oder Sanierung auf Neubauniveau.

Ein Beispiel: Ist für eine durchschnittliche 50 qm-Altbauwohnung in einfacher Wohnlage in Kreuzberg mit Mietvertrag von Mai 2019 eine Miete von 10,00 € pro Quadratmeter vereinbart, kann die Miete ohne Eingreifen der vermieterfreundlichen Ausnahmen per Mietpreisbremse auf 7,24 € reduziert werden. Die Miete wäre dann im Beispielsfall monatlich 128,75 € geringer. Dazu müssen die Mieter*innen ein Schreiben aufsetzen, in dem Sie die Reduzierung der Miete verlangen. Zu den Details sollte unbedingt eine rechtliche Beratung eingeholt werden.

Berliner Mietspiegel 2019 im Mai veröffentlicht: Weitere Steigerung. Mieterhöhungen und neue Mietverträge genau prüfen

Mit dem neuen Mietspiegel können sich Mieter*innen außerdem gegen Mieterhöhungen verteidigen. Der jetzt veröffentlichte Mietspiegel 2019 zeigt für Berlin immer noch eine Steigerung der ortsüblichen
Vergleichsmieten. Das bedeutet aber keinesfalls, dass alle Vermieter*innen nun stets die Miete einfach so erhöhen dürfen. Die Mehrheit der bei uns in der Beratung vorgelegten
Mieterhöhungsverlangen sind fehlerhaft und überhöht. Die Mieter*innen sind dann nicht verpflichtet, der Mieterhöhung zuzustimmen. Wenn sich Mieter*innen gegen Mieterhöhungen verteidigen wollen, kommt es sehr genau auf die Lage und die Ausstattung der Wohnung an, um die höchstens zulässige Miete zu ermitteln. Bevor Sie also einer Mieterhöhung zustimmen, sollten Sie diese genau prüfen lassen. Dazu kann es empfehlenswert sein, sich in einem der zahlreichen Vereine anzumelden, die eine Mieterberatung anbieten. Gerne können sie auch bei uns einen Beratungstermin vereinbaren.