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Anspruch auf Kita-Betreuung ist auch bei erwerbslosen Eltern dringlich

Eltern können nicht darauf verwiesen werden, ihr Kind vorläufig zu Hause zu betreuen.

11.10.2018
Rechtsanwältin Hüdase Ünal

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat beschlossen, dass der Anspruch eines Kindes auf eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung auch im Eilverfahren nicht davon abhängt, ob die Kindeseltern beschäftigungslos sind und Sozialhilfe beziehen und somit die Betreuung des Kindes selbst sicherstellen können. Vielmehr beschloss das Oberverwaltungsgericht Berlin, dass der Betreuungsanspruch  nach 24 Abs. 2 SGB VIII auf eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung dem Kind selbst zustehe. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kindeseltern erwerbstätig sind, Sozialhilfe beziehen oder sogar die Betreuung selbst sicherstellen können.

Damit gab das Gericht unseren Mandanten im Beschwerdeverfahren jetzt recht. Das Jugendamt muss nunmehr unverzüglich einen Kita-Platz zur Verfügung stellen.

 

Gern beraten wir Sie bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Betreuung Ihres Kindes in unserem Büro in Lutherstadt Wittenberg  Berlin, Dessau-Roßlau und Bremen.