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Kosten der Unterkunft und Heizung in Berlin: Mehr Geld für die Miete bei Hartz IV und Grundsicherung

Erstes Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg für höhere Leistungen nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft und Heizung

29.04.2018
Rechtsanwalt Jan Becker

Werte der Jobcenter für die Kosten der Unterkunft sind zu gering

Ein möglicherweise wegweisendes Urteil ist am 31.03.2018 vom Landessozialgericht Berlin Brandenburg  - Geschäftszeichen L 32 AS 1223/15 - gefällt worden. Danach sind die Werte, die die Jobcenter und Bezirksämter in Berlin als höchste Miete (Kosten der Unterkunft und Heizung) anerkennen, nicht schlüssig ermittelt. Das heißt konkret: Die Beträge, die vom Jobcenter oder Bezirksamt in Berlin als höchste angemessene  Miete  angegeben werden, sind nicht nach einem logischen Konzept berechnet und sind in der Regel zu niedrig. Der Grund dafür liegt darin, dass Jobcenter und Bezirksämter die angemessenen Mietwerte ermitteln allein anhand des Mietspiegels.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Miete für Wohnungssuchende ist immer wesentlich höher als die Werte im Berliner Mietspiegel - und das schon seit vielen Jahren

Die Berliner Jobcenter und auch die Bezirksämter, die Grundsicherung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) gewähren, wenden bei der Berechnung der angemessenen Miete in den letzten Jahren Richtwerte an, die ausschließlich anhand des Berliner Mietspiegels ermittelt worden sind. Diese Werte erschienen dann in Regelwerken wie der "WAV" (Wohnaufwendungenverordnung) oder " AV -Wohnen" (Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 35 und 36 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).  Diese Regelwerke sind schon in der Vergangenheit von den Gerichten für unwirksam erklärt worden. Bis jetzt sprach die Mehrheit der Richterinnen und Richter an den Sozialgerichten trotzdem nicht mehr Miete zu als die Jobcenter, weil die Gerichte selber eigene Methoden der Mietwertberechnung auf Grundlage der Mietspiegel der letzten Jahre entwickelt hatten. Auch diese Modelle erklärte das Landessozialgericht jetzt für nicht ausreichend schlüssig, weil anhand zahlreicher Statistiken gesichert nachgewiesen werden kann, dass die Mieten für Neuvermietungen auf dem Wohnungsmarkt schon seit Jahren stets wesentlich höher sind und schneller steigen als die Mietwerte, die im Mietspiegel abgebildet werden. 

Mietspiegel ist ein Instrument zum Bremsen von Mietpreissteigerungen, aber keine Statistik zur Ermittlung der Miete, die man bei der Wohnungssuche einplanen muss

In dem aktuellen Fall hatte ein Mieter schon im Jahr 2012 dagegen geklagt, dass ihm das Jobcenter seine Miete nicht vollständig zahlte. Nach fast sechs Jahren vor dem Sozialgericht Berlin und dem Landessozialgericht hat er nun endlich gewonnen. In diesem sehr begrüßenswerten Urteil wird erstmals für Berlin ausführlich erklärt, dass der Berliner Mietspiegel nicht die Mieten abbildet, mit denen man rechnen muss, wenn man eine neue Wohnung sucht, sondern nur die Mieten, die in den bestehenden Mietverträgen der letzten vier Jahre vereinbart sind. Die Mieten, die bei Neuanmietung verlangt werden, sind schon seit Jahren immer deutlich höher als die Mietwerte im Mietspiegel. Deswegen kann man Menschen im Leistungsbezug nicht dazu zwingen, Wohnungen nur zu den vorgegebenen Preisen aus dem Mietspiegel zu suchen. In Berlin gibt es nämlich sicher keine Wohnungen für die vielen Haushalte mit geringen Einkommen. 

Unser Tipp: Prüfen Sie, ob Ihre Miete vollständig übernommen wird!

Erkennen Jobcenter oder Bezirksamt auch bei Ihnen nicht die volle Miete, Nebenkosten  und Heizkosten an? Prüfen Sie Ihren Bescheid oder lassen Sie diesen bei uns prüfen und gehen Sie gegen zu niedrige Leistungen vor. Es geht darum, dass alle Ihren Wohnraum erhalten, den Sie vorher wahrscheinlich mit viel Mühe erst gefunden haben.