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Bei Grundsicherungsbezug: Taschengeld aus Bundesfreiwilligendienst ist teilweise anrechnungsfrei

Sozialgericht Dessau-Roßlau stellt BuFDis mit ALG-II-Beziehern gleich.

01.04.2018
Rechtsanwältin Doreen Elmenthaler

Auch bei Bezug von Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) darf das Sozialamt das Taschengeld von Bundesfreiwilligendienstleistenden wie bei Hartz-IV-Beziehern nicht anrechnen.

Mit diesem Urteil vom 04.12.2017 gab das Gericht einem Kläger gegen den das Sozialamt des Landkreises Wittenberg statt. Das Gericht argumentiert, dass zwar grundsätzlich das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst Einkommen des Grundleistungsbeziehers sei. Das Taschengeld sei auch nicht als zweckbestimmte Einnahme anrechnungsfrei. Jedoch sei es im Rahmen des Ermessens anrechnungsfrei, weil dieses bis zu einem Freibetrag von 200,00 Euro auch bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (so genanntes "Hartz IV") anrechnungsfrei sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es einen Unterschied machen soll, ob ein Bundesfreiwilligendienstleistender erwerbsgemindert oder Rentner sei oder andererseits lediglich arbeitslos.

 

Sollten Sie als Grundsicherungsbezieher Schwierigkeiten bei der Anrechnung von Einkommen aus Bundesfreiwilligendienst haben, beraten wir Sie gern in unserem Büro in Berlin, Lutherstadt Wittenberg oder Dessau-Roßlau.