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Wenn der Lohn zu spät gezahlt wird...

Schadenersatz des Arbeitgebers bei Zahlungsverzug umfasst auch zurückzuzahlende Sozialleistungen

11.04.2017
Rechtsanwalt Jörg Schindler

Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer Schadenersatz dafür zu leisten, wenn durch eine verspätete Lohnzahlung der Arbeitnehmer Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) an das Jobcenter zurückzahlen muss. Das hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt im Anschluss an das Arbeitsgericht Dessau zugunsten eines unserer Mandanten entschieden (-3 Sa 475/14-, noch nicht rechtskräftig).

Im konkreten Fall zahlte das Unternehmen dem Arbeitnehmer den geschuldeten Lohn für April und Mai, der jeweils zum letzten Tag dieses Monats fällig war, erst verspätet aus. Die Löhne für diese Monate wurden erst im Juli dem Konto unseres Mandanten gutgeschrieben. Da das Arbeitsverhältnis aber im Juni bereits endete, beantragte unser Mandant zwischenzeitlich Hartz-IV-Leistungen und erhielt diese auch für Juli. Infolge der nun im Juli zufließenden Lohnnachzahlung musste er diese Leistung zurückzahlen.

Unser Mandant sah sich damit um die ihm bei korrekter Zahlungszeit zustehenden Leistungen nach dem SGB II geprellt. Auf unsere Schadenersatzklage gegen den Arbeitgeber wurde dieser nun verurteilt, unserem Mandanten die Hartz-IV-Leistungen wiederum zu erstatten, die unser Mandant an das Jobcenter zurückzahlen muss. Wir halten diese Entscheidung für konsequent. Denn es ist durchaus typisch, dass ehemalige Arbeitnehmer nach Ende eines Arbeitsverhältnisses auf Sozialleistungen (Arbeitslosengeld I oder II) angewiesen sind. Die Verspätung der Lohnzahlung schädigt den Arbeitnehmer durch die dann erfolgende Anrechnung. Insofern ist es sachgerecht, den Arbeitgeber für den Anspruchsverlust haften zu lassen, den der Arbeitnehmer durch den Lohnzahlungsverzug erleidet.

Haben Sie ebenfalls Probleme aufgrund verspäteter Lohnzahlung? Wir beraten Sie gern in unseren Büros in Lutherstadt Wittenberg, Berlin und Dessau-Roßlau.