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Bewerberinnen auf dem Arbeitsmarkt dürfen nicht wegen Kopftuchtragens abgelehnt werden.

Diskriminierungsverbot nach Allgemeinem Gleichheitsgesetz (AGG) löst Entschädigungsanspruch aus.

31.10.2016
Rechtsanwalt Jörg Schindler

Seit einiger Zeit ist unser Büro verstärkt mit arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen konfrontiert, in denen Bewerberinnen auf Ausbildungs- oder Arbeitsstellen abgelehnt oder bereits nach Aufnahme gekündigt werden und dies ausdrücklich damit begründet, dass auf dem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz das Tragen eines Kopftuches verboten sei. Bei den Arbeitnehmerinnen/Auszubildenden bzw. Bewerberinnen handelt es sich um Frauen muslimischen Glaubens, die nach ihrer eigenen religiösen Auslegung das Tragen des Kopftuchs für verbindlich halten.

Nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung verstößt eine Kündigung aufgrund dieses Kopftuchtragens bzw. die Ablehnung von Bewerberinnen zu Stellenangeboten gegen das Diskriminierungsverbot des AGG und ist daher rechtswidrig. Denn danach ist das Tragen des Kopftuchs Ausdruck privater religiöser Überzeugung. Es ist jedoch eine unzulässige Diskriminierung, (potenzielle) Arbeitnehmerinnen wegen dieser privaten religiösen Überzeugung aus dem Arbeitsmarkt auszuschließen. So das z.B. das Arbeitsgericht Berlin bereits entschieden (5 Ca 2426/12). Gleiches gilt für ähnliche religiöse Kopfbedeckungen, etwa eine jüdische Kippa.

Allerdings kann das Tragen eines Kopftuchs aufgrund sachlicher Gründe (etwa dem Gesundheitsschutz bei schwingenden Maschinen o.ä.) gerechtfertigt untersagt sein. Zudem ist rechtlich derzeit sehr strittig, inwieweit das Tragen religiöser Kopfbedeckungen im öffentlichen Dienst zulässig mit Verweis auf das Neutralitätsgebot des Staates untersagt werden kann. Sollten Sie hier Fragen haben, stehen wir Ihnen gern in unseren Büros zur Verfügung.