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Keine Kindertagesstätte für Ihr Kind? Wir helfen.

Wir werden aktiv für die beste frühkindliche Bildung Ihres Kindes

22.12.2013
Jörg Schindler

Seit August 2013 haben Kinder ab dem 12. Lebensmonat einen Anspruch auf einen Kindertagesstätten-Platz oder eine Kindertagespflegebetreuung. Dies bestimmt § 24 SGB VIII. Dies gilt für alle anderen Mütter und Väter, ob in Ausbildung, im Studium, erwertbstätig oder arbeitssuchend. Soweit, so eindeutig.

Wieviel Betreuung?

Dabei bestimmt das Bundesrecht des SGB VIII lediglich den grundsätzlichen Anspruch. Durch Landesrecht können die Bundesländer bestimmen, in welchem Umfang KiTa-Plätze zur Verfügung gestellt werden müssen, etwa ganztags (wie in Sachsen-Anhalt) oder nach Erwerbstätigkeit gestaffelt (wie in Berlin und Schleswig-Holstein). Jedoch gilt: Auf Wunsch muss ein KiTa-Platz zur Verfügung stehen; fehlende Kapazitäten lassen diesen Anspruch nicht entfallen.

Doch was, wenn nicht?

Wenn der örtliche Jugendhilfeträger - also in der Regel der Kreis oder die kreisfreie Stadt - dennoch keinen KiTa-Platz zur Verfügung stellen kann, steht ihm hier noch die Möglichkeit offen, eine Tagespflegebetreuung einzurichten. Wenn beides durch den Landkreis nicht erfolgt, entstehen jedoch hier Ansprüche des Kindes auf Schadenersatz und Folgenbeseitigung. Zum einen kann das Kind - vertreten durch die Eltern - die Kosten vom Jugendhilfeträger ersetzt verlangen, die durch die ggf. private Betreuung aufgewendet werden müssen. Und zudem können auch Kinder oder auch Eltern Ersatz für materialle Nachteile verlangen, wenn sie nachweisen können, dass durch den vorenthaltenen KiTa-Platz finanzielle Verluste entstanden sind.

Sollte Ihr Kind trotz Ihrer Bemühung noch keinen KiTa-Platz erhalten haben, beraten wir Sie in unserem Büros in Kiel, Berlin und Lutherstadt Wittenberg gern.