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Damit Sie nicht im Dunkeln sitzen.

Was tun, wenn die Energierechnung eine Riesen-Nachzahlung ist?

15.12.2013
Jörg Schindler

Immer mehr Menschen können sich die steigenden Energiepreise nicht mehr leisten. Kommt es zu einer erheblichen Nachzahlung, stellt dies für die Betroffenen ein erhebliches Problem dar: Denn vielfach ist ein Betrag von mehreren Hundert Euro nicht so ohne weiteres verfügbar. Die Folge sind Stromschulden, Mahnungen und am Ende die Unterbrechung der Stromversorgung durch den Betreiber.

Was tun?

Aus anwaltlicher Sicht ist klar: Soweit die Forderung korrekt berechnet ist, also nicht etwa Zählerstände falsch abgelesen oder Vorauszahlungen fehlen, ist diese an den Stromversorger zu zahlen. Ratenzahlungsvereinbarungen können hier mitunter helfen, die Forderung über die kommenden Monate zurückzuführen. Wenn Sie Zweifel haben, dass der Ihnen berechnete Verbrauch tatsächlich zutreffend ist, beraten wir Sie gerne in unserem Büro.

Darüber hinaus ist aber in bestimmten Fällen auch die Übernahme der Stromschulden als Darlehen durch das örtliche Jobcenter bzw. Grundsicherungsamt möglich. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass elektrische Energie grundsätzlich aus der Regelleistung zu bestreiten ist und somit nicht Teil der so genannten "Kosten der Unterkunft und Heizung" ist. Wenn Sie also als Hartz-IV- bzw. Grundsicherungsleistungsbezieher/in bei dem Jobcenter bzw. der Grundsicherungsbehörde vorsprechen, lassen Sie sich nicht abweisen oder verunsichern: Bestehen Sie auf einer rechtsmittelfähigen Entscheidung über Ihren Antrag.

Nicht nur für Hartz-IV

Doch nicht nur Leistungsbezieher/-innen nach dem SGB II/SGB XII haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf Übernahme ihrer Stromschulden als Darlehen, sondern auch "normale" Erwerbstätige. § 24 SGB II bestimmt, dass auch in diesen Fällen, wenn durch die plötzliche immense Nachzahlung ein unabweisbarer Bedarf besteht, der nicht anderweitig gedeckt werden kann, das Jobcenter zur darlehensweisen Übernahme verpflichtet ist.

kein Verschulden, aber ernsthaftes Bemühen

Nach der Rechtsprechung ist zudem die Übernahme auch nicht ausgeschlossen, wenn der/die Stromkunde/-in - etwa durch fehlenden Überblick über Zahlungen oder ähnliche Versäumnisse - die Rückstände selbst verursacht hat. Schließlich bedeutet der Anspruch ja kein Erlass, sondern lediglich eine vorübergehende Zahlung durch das Amt, um ein unwürdiges "Im-Dunkeln-Sitzen" zu vermeiden. Wer schon einmal ohne Strom gelebt hat, weiß, was das bedeutet: Ob Rasierapparat oder Kaffeemaschine, Radio oder Nachttischlampe - alles ist unbenutzbar. Aber zurückzuzahlen ist das Darlehen letztendlich schon.

Voraussetzung ist lediglich, dass sich der/die Antragsteller/-in ernsthaft um das entstandene Problem bemüht, also etwa dem Energieunternehmen eine Ratenzahlungsvereinbarung anbietet, höhere Vorauszahlungen leistet usw...

Im Zweifel: erst zum Anwalt, dann zum Sozialgericht

Wenn sich das Jobcenter trotz aller Versuche aber weigert, das begehrte Darlehen an den Stromversorger zu überweisen, ist schleunigst der Gang zum Rechtsanwalt zu empfehen - mit dem besagten rechtsmittelfähigen (Ablehnungs-)Bescheid. Häufig muss dann ein so genannter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht gestellt werden, damit die Stromzufuhr erhalten bleibt. Über Einzelheiten hierbei beraten und vertreten wir als Schindler * Elmenthaler * Rechtsanwälte gern in unseren Büros in Lutherstadt Wittenberg, Berlin & Kiel.