türkçe

Verbraucherschutz/Reiserecht: Fluggastrechte nach europäischer Verordnung gut durchsetzbar

Das Recht auf Ausgleichsleistungen bei Verspätung, Annulierung oder Nichtbeförderung steht Flugpassagieren in ganz Europa gleichermaßen zu

19.03.2013
Rechtsanwalt Jan Becker

In jedem Fall: Ausgabe eines Informationsblattes nach der Fluggastrechteverordnung von der Fluggesellschaft fordern

Wenn von einem Flughafen im Geltungsbereich der Richtlinie ein Flug abgesagt oder verschoben wird oder wenn Sie einfach nicht in den Flieger gelassen werden wegen Stornierung „aus technischen Gründen“ oder aus sonstigem Anlass, bestehen in nahezu allen Fällen Ansprüche für alle Fluggäste nach der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates. Alle Fluggesellschaften sind verpflichtet, den Fluggästen schriftliche Informationen auszuhändigen über den Inhalt der Verordnung und darüber, wo und wie Ansprüche angemeldet werden können. Nur wenn die Fluggesellschaft zwei Wochen vor dem Termin über Streichung informiert bzw. bei späterer Information rechtzeitig Ersatzbeförderung anbietet, besteht ein Ausschluss für Ausgleichsleistungen.

Je nach geplanter Flugstrecke können unabhängig von den sonstigen Umständen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zwischen 250,00 ¤ und 600,00 ¤ pro Person entstehen. Daneben sieht die Fluggastrechte - Verordnung Ansprüche auf Hotelübernachtungen und Ersatzbeförderung vor (sogenannte Unterstützungsleistungen).

Europäischer Gerichtshof urteilt überwiegend verbraucherfreundlich: Streik, technische Defekte, Überbuchung – alles Gründe für einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen

Die juristische Fachliteratur und die höchstrichterlichen Rechtsprechung auf europäischer Ebene bestätigen überwiegend Ansprüche von Fluggästen, die die Fluggesellschaften zuvor quasi selbstverständlich abgelehnt hatten. Ansprüche können bestehen bei Annulierung aus technischen Gründen, Verspätungen aus betrieblichen Gründen oder Nichtbeförderung wegen Überbuchung.

Hier zeigt sich, dass die Richtline auch in derartigen Fällen den Fluggästen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gibt. So ist nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhafte Wartung einer Maschine zurückzuführen ist,Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens(EuGH, 4. Kammer, Urt.v. 22.12.2008, - Rs. C-549/07- ) und bei erheblicher Verspätung oder Annulierung kann sich die Fluggesellschaft dann nicht ohne Weiteres auf einen Haftungsausschluss berufen. Ähnliches gilt, wenn die Fluggesellschaft Flüge aufgrund eines Streiks (EuGH, 3. Kammer,Urt. v. 04.10.2012 – C-22/11) umorganisieren musste.

Ansprüche bestehen unabhängig vom Preis: auch bei sogenannten „Billigfluglinien“

Der jeweilige Ausgleichsanspruch besteht gegenüber allen Fluggesellschaften gleich. Dabei ist egal, welchen Preis der Flug hatte. Nach unserer Erfahrung lassen sich Fluggäste oft von der Durchsetzung der Ansprüche abhalten, weil sie die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des EuGH nicht kennen. Sollte Ihnen ein Flug kurzfristig abgesagt oder über mehrere Stunden oder Tage verschoben werden, zögern Sie nicht, Unterstützungsleistungen und Ausgleichsleistungen zu fordern. Sollten Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen in allen Büros gerne zur Verfügung.