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Sozialrecht: Mehrbedarf für Alleinerziehende nach SGB II immer dann, wenn ein Elternteil tatsächlich allein erzieht.

Sozialgericht Berlin: Mehrbedarf auch bei Verhinderung des mitwohnenden Elternteils

13.11.2012
Rechtsanwalt Jan Becker

Wer eines oder mehrere Kinder alleine erzieht, hat Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Das ist gesetzlich so vorgesehen. Immer wiederkehrende Streitfrage ist, wann der Tatbestand „Alleinerziehend“ gegeben ist. Nach Auffassung des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 07.05.2012 – S 186 AS 3308/11) kommt es dafür nur darauf an, wer tatsächlich die Kindererziehung leistet. Unerheblich ist danach, ob mehrere Elternteile oder andere Sorgeberechtigte mit dem Kind zusammen wohnen und leben. In dem hier vorliegenden Fall war es so, dass ein Elternteil aus gesundheitlichen Gründen gar nicht an der Kindererziehung mitwirken konnte. Auch dann ist der Tatbestand der Alleinerziehung gegeben.

pauschale Ablehnung der Jobcenter für rechtswidrig erklärt

Rechtsanwalt Jan Becker erklärt hierzu: "Hier wird in der Rechtsprechung zumindest in diesem Teilbereich der Rechtsordnung die Leistung von Alleinerziehenden anerkannt. Der Höhe nach können sich Ansprüche zwischen 12 % und 60 % des maßgeblichen Regelsatzes ergeben."

Diese Rechtsauffassung hat das Sozialgericht in seinem Urteil vom 07.05.2012 bestätigt. In ähnlich gelagerten Fällen bestätigten dies u.a. das Landessozialgericht Berlin (Urteil vom 11.08.2012 - L 10 AS 1691/10 –) und das Bundessozialgericht (Urteil vom 23.08.2012 - B 4AS 167/11 R-). Selbst wenn beispielsweise Großeltern oder andere Verwandte teilweise die Betreuung übernehmen, ist nach dieser Rechtsprechung der Mehrbedarf zu bewilligen, so lange Verwandte oder Bekannte nur gelegentlich auf die Kinder aufpassen.

Es könnten deswegen wesentlich mehr Personen den Alleinerziehendenmehrbedarf von den Jobcentern bewilligt bekommen, als dies derzeit der Fall ist.